Schadensersatzansprüche wegen kritischer Äußerungen eines kirchlichen Sektenbeauftragten, Urteil vom 26.10.2000 - 18 U 48/00

Leitsätze: Der Kirche nimmt nicht eine für die Anwendbarkeit des Art. 34 GG erforderliche staatliche oder vom Staat abgeleitete Hoheitskompetenz wahr, wenn ihr Sektenbeauftragter eine kritische Stellungnahme über ein am Markt tätiges individualpsychologisches Institut abgibt. In Anbetracht der Relig...

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企业作者: Nordrhein-Westfalen Oberlandesgericht (Author)
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出版: 2004
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2004, 卷: 38, Pages: 425-441
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B 能力
B 国家教会法
B Beauftragter
B 司法判决
B 宣讲
B 人格权
B 基本权利
B 教派
实物特征
总结:Leitsätze: Der Kirche nimmt nicht eine für die Anwendbarkeit des Art. 34 GG erforderliche staatliche oder vom Staat abgeleitete Hoheitskompetenz wahr, wenn ihr Sektenbeauftragter eine kritische Stellungnahme über ein am Markt tätiges individualpsychologisches Institut abgibt. In Anbetracht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ist eine - auch scharfe - Kritik kirchlicher Stellen in Bereichen, die im weitesten Sinne auf die Ausübung des Glaubens, auf die Lebensgestaltung aus gläubiger Gesinnung und auf die Verkündigung oder die Verbreitung der christlichen Heilslehre Einfluss haben können, grundsätzlich nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn sie den Tatbestand des § 186 StGB erfüllt oder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946