Schadensersatzansprüche wegen kritischer Äußerungen eines kirchlichen Sektenbeauftragten, Urteil vom 26.10.2000 - 18 U 48/00
Leitsätze: Der Kirche nimmt nicht eine für die Anwendbarkeit des Art. 34 GG erforderliche staatliche oder vom Staat abgeleitete Hoheitskompetenz wahr, wenn ihr Sektenbeauftragter eine kritische Stellungnahme über ein am Markt tätiges individualpsychologisches Institut abgibt. In Anbetracht der Relig...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Published: |
2004
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2004, Volume: 38, Pages: 425-441 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Constitutional right B Personal right B Competence B Sect B Preaching B Commissioner |
Summary: | Leitsätze: Der Kirche nimmt nicht eine für die Anwendbarkeit des Art. 34 GG erforderliche staatliche oder vom Staat abgeleitete Hoheitskompetenz wahr, wenn ihr Sektenbeauftragter eine kritische Stellungnahme über ein am Markt tätiges individualpsychologisches Institut abgibt. In Anbetracht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ist eine - auch scharfe - Kritik kirchlicher Stellen in Bereichen, die im weitesten Sinne auf die Ausübung des Glaubens, auf die Lebensgestaltung aus gläubiger Gesinnung und auf die Verkündigung oder die Verbreitung der christlichen Heilslehre Einfluss haben können, grundsätzlich nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn sie den Tatbestand des § 186 StGB erfüllt oder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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