Schadensersatzansprüche wegen kritischer Äußerungen eines kirchlichen Sektenbeauftragten, Urteil vom 26.10.2000 - 18 U 48/00

Leitsätze: Der Kirche nimmt nicht eine für die Anwendbarkeit des Art. 34 GG erforderliche staatliche oder vom Staat abgeleitete Hoheitskompetenz wahr, wenn ihr Sektenbeauftragter eine kritische Stellungnahme über ein am Markt tätiges individualpsychologisches Institut abgibt. In Anbetracht der Relig...

全面介紹

Saved in:  
書目詳細資料
企業作者: Nordrhein-Westfalen Oberlandesgericht (Author)
格式: Print Article
語言:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
載入...
Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
出版: 2004
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2004, 卷: 38, Pages: 425-441
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B 國家教會法
B 能力
B Beauftragter
B 宣講
B 教派
B 人格權
B 司法判決
B 基本權利
實物特徵
總結:Leitsätze: Der Kirche nimmt nicht eine für die Anwendbarkeit des Art. 34 GG erforderliche staatliche oder vom Staat abgeleitete Hoheitskompetenz wahr, wenn ihr Sektenbeauftragter eine kritische Stellungnahme über ein am Markt tätiges individualpsychologisches Institut abgibt. In Anbetracht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ist eine - auch scharfe - Kritik kirchlicher Stellen in Bereichen, die im weitesten Sinne auf die Ausübung des Glaubens, auf die Lebensgestaltung aus gläubiger Gesinnung und auf die Verkündigung oder die Verbreitung der christlichen Heilslehre Einfluss haben können, grundsätzlich nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn sie den Tatbestand des § 186 StGB erfüllt oder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946