Kirchenkritische Äußerung als sogenannte verdeckte Tatsachenbehauptung, Urteil vom 27.01.1998 - 15 U 126/97

Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht steht nur dem unmittelbar Verletzten ein Abwehrrecht zu, nicht aber demjenigen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch a...

Whakaahuatanga katoa

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Ngā taipitopito rārangi puna kōrero
Kaituhi rangatōpū: Nordrhein-Westfalen Oberlandesgericht (Author)
Hōputu: Print Tuhinga
Reo:Undetermined language
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I whakaputaina: 2002
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2002, Huānga: 36, Pages: 32-47
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Sexueller Missbrauch
B Kind
B Rechtsprechung
B Persönlichkeitsrecht
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht steht nur dem unmittelbar Verletzten ein Abwehrrecht zu, nicht aber demjenigen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Der Ehrenschutz ist nicht nur auf eine Würdigung von "offen" aufgestellten Behauptungen beschränkt, sondern erstreckt sich ebenso auf Äußerungen, die im Gesamtzusammenhang der "offenen" Einzelaussagen "versteckt", "zwischen den Zeilen" stehen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946