Kirchenkritische Äußerung als sogenannte verdeckte Tatsachenbehauptung, Urteil vom 27.01.1998 - 15 U 126/97
Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht steht nur dem unmittelbar Verletzten ein Abwehrrecht zu, nicht aber demjenigen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch a...
Συγγραφή απο Οργανισμό/Αρχή: | |
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Τύπος μέσου: | Εκτύπωση Άρθρο |
Γλώσσα: | Μη καθορισμένη γλώσσα |
Έλεγχος διαθεσιμότητας: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Έκδοση: |
2002
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Στο/Στη: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Έτος: 2002, Τόμος: 36, Σελίδες: 32-47 |
Σημειογραφίες IxTheo: | SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο |
Άλλες λέξεις-κλειδιά: | B
Παιδί (2-5 ετών)
B Νομολογία (μοτίβο) B Σεξουαλική κακοποίηση (μοτίβο) B Δικαίωμα της προσωπικότητας |
Σύνοψη: | Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht steht nur dem unmittelbar Verletzten ein Abwehrrecht zu, nicht aber demjenigen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Der Ehrenschutz ist nicht nur auf eine Würdigung von "offen" aufgestellten Behauptungen beschränkt, sondern erstreckt sich ebenso auf Äußerungen, die im Gesamtzusammenhang der "offenen" Einzelaussagen "versteckt", "zwischen den Zeilen" stehen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Περιλαμβάνει: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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