Stillschweigende Vereinbarung eines Architektenhonorars für Bauausschußmitglied, Urteil vom 18.06.1998 - 5 U 187/97

Wird ein Mitglied einer Kirchengemeinde gerade wegen seiner Fachkenntnisse als Architekt in einen gemeindlichen Bauausschuss berufen, dann ist nach den Umständen nicht davon auszugehen, dass ein auf Sachkunde beruhender Beitrag zur Ausschussarbeit (hier: Überprüfung und Überarbeitung von Bauplänen e...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Nordrhein-Westfalen Oberlandesgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 2002
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2002, Band: 36, Seiten: 283-287
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Baurecht
B Vergütung
B Architektur
B Rechtsprechung
B Kirchenbau
Beschreibung
Zusammenfassung:Wird ein Mitglied einer Kirchengemeinde gerade wegen seiner Fachkenntnisse als Architekt in einen gemeindlichen Bauausschuss berufen, dann ist nach den Umständen nicht davon auszugehen, dass ein auf Sachkunde beruhender Beitrag zur Ausschussarbeit (hier: Überprüfung und Überarbeitung von Bauplänen eines anderen Architekten) eine honorarpflichtige Architektenleistung darstellt
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946