Stillschweigende Vereinbarung eines Architektenhonorars für Bauausschußmitglied, Urteil vom 18.06.1998 - 5 U 187/97
Wird ein Mitglied einer Kirchengemeinde gerade wegen seiner Fachkenntnisse als Architekt in einen gemeindlichen Bauausschuss berufen, dann ist nach den Umständen nicht davon auszugehen, dass ein auf Sachkunde beruhender Beitrag zur Ausschussarbeit (hier: Überprüfung und Überarbeitung von Bauplänen e...
Körperschaft: | |
---|---|
Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
2002
|
In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2002, Band: 36, Seiten: 283-287 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Baurecht
B Vergütung B Architektur B Rechtsprechung B Kirchenbau |
Zusammenfassung: | Wird ein Mitglied einer Kirchengemeinde gerade wegen seiner Fachkenntnisse als Architekt in einen gemeindlichen Bauausschuss berufen, dann ist nach den Umständen nicht davon auszugehen, dass ein auf Sachkunde beruhender Beitrag zur Ausschussarbeit (hier: Überprüfung und Überarbeitung von Bauplänen eines anderen Architekten) eine honorarpflichtige Architektenleistung darstellt |
---|---|
ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|