Aufnahme eines Behinderten in eine diakonische Einrichtung der Behindertenhilfe, Umfang des Wunschrechts, Urteil vom 26.04.2001 - 4 A 270/99
Leitsätze: Im Falle der Aufnahme eines Behinderten in eine Einrichtung der Behindertenhilfe soll der Sozialhilfeträger über die durch § 3 Abs. 2 BSHG allgemein gebotene Beachtung von Wünschen des Hilfeempfängers bei der Gestaltung der Hilfe hinaus das Bekenntnis des Hilfeempfängers berücksichtigen u...
Main Author: | |
---|---|
Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Published: |
2005
|
In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2005, Volume: 39, Pages: 125-130 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Church work B Assistance to the handicapped B Freedom of religion B Home for the handicapped B Social law |
Summary: | Leitsätze: Im Falle der Aufnahme eines Behinderten in eine Einrichtung der Behindertenhilfe soll der Sozialhilfeträger über die durch § 3 Abs. 2 BSHG allgemein gebotene Beachtung von Wünschen des Hilfeempfängers bei der Gestaltung der Hilfe hinaus das Bekenntnis des Hilfeempfängers berücksichtigen und darauf bedacht sein, dass er in der Einrichtung durch einen Geistlichen seines Bekenntnisses betreut werden kann, sofern er dies wünscht. Die Berücksichtigung des in § 3 Abs. 3 BSHG hervorgehobenen Wunsches muss dort an eine Grenze stoßen, wo seine Erfüllung Kosten erfordert, die im Interesse einer sachgerechten Verteilung der vorhandenen Mittel als unvertretbar angesehen werden müssen. |
---|---|
ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|