Gesamtschuldnerschaft unter Miterben im Kirchensteuerrecht, Urteil vom 31.07.1997 - 13 K 1616/97
1. Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, so steht es ihm frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuer-Bescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, so müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die...
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Τύπος μέσου: | Εκτύπωση Άρθρο |
Γλώσσα: | Μη καθορισμένη γλώσσα |
Έλεγχος διαθεσιμότητας: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Έκδοση: |
2001
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Στο/Στη: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Έτος: 2001, Τόμος: 35, Σελίδες: 295-298 |
Σημειογραφίες IxTheo: | SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο |
Άλλες λέξεις-κλειδιά: | B
Κληρονομικό δίκαιο
B Νομολογία (μοτίβο) B Εκκλησιαστικός φόρος |
Σύνοψη: | 1. Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, so steht es ihm frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuer-Bescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, so müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die übrigen Miterben nicht namentlich aufgeführt werden. 2. Ficht ein Miterbe den ihm gegenüber ergangenen Kirchensteuer-Bescheid mit der Klage an, so müssen die übrigen Miterben nicht zum Verfahren beigeladen werden. 3. Im Verfahren gegen einen Kirchensteuer-Bescheid (Folgebescheid) ist nicht zu prüfen, ob der zugrundeliegende Einkommensteuer-Bescheid (Grundlagenbescheid) wegen Festsetzungsverjährung nicht hätte ergehen dürfen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Περιλαμβάνει: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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