Disposition of cremated remains
Die Übersetzung des Titels lautet: "Beisetzung eingeäscherter Überreste". In dem neuen 'Appendix on Cremation' besagt Nr. 417: "Die eingeäscherten Überreste sollen in einem Mausoleum oder Kolumbarium beigesetzt werden. Die Praxis, die Überreste in das Meer, die Luft oder auf...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
Soc.
1998
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In: |
Roman replies and CLSA advisory opinions
Year: 1998, Pages: 53-54 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Catholic Church Codex iuris canonici 1983. can. 1240-1243
B Catholic Church Codex iuris canonici 1983. can. 1183-1185 B Funeral B Cremation |
Summary: | Die Übersetzung des Titels lautet: "Beisetzung eingeäscherter Überreste". In dem neuen 'Appendix on Cremation' besagt Nr. 417: "Die eingeäscherten Überreste sollen in einem Mausoleum oder Kolumbarium beigesetzt werden. Die Praxis, die Überreste in das Meer, die Luft oder auf die Erde zu streuen, oder die Überreste im Haus der Verwandten oder eines Freundes des Verstorbenen aufzubewahren, ist nicht die ehrfürchtige Beisetzung, die die Kirche verlangt. Der Autor erläutert, dass der erste Satz fakultativ gemeint sei, der zweite Satz dagegen kann direktiv oder als pastorale Anweisung verstanden werden. Er stellt heraus, dass der Codex die Beerdigung nicht verlangt, sie jedoch bevorzugt. Der Ortsordinarius kann Normen erlassen, die den zweiten Satz verstärken oder er kann - bei ausreichenden Gründen - von dieser Bestimmung dispensieren |
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Contains: | Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions
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