Delegating others to grant marriage dispensations

Die Übersetzung des Titels lautet: "Andere damit betrauen, Ehedispensen zu erteilen". Hier veröffentlicht ist die Meinung des Autors zu der Frage, inwiefern Diözesankanzler, denen die Erlaubnis von Ehehindernissen zu dispensieren durch den Diözesanbischof gewährt wurde, diese Erlaubnis wei...

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Détails bibliographiques
Auteur principal: Provost, James H. 1939-2000 (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Publié: 1990
Dans: Roman replies and CLSA advisory opinions
Année: 1990, Pages: 78-80
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Dispense
B Chancelier
B Dispensvollmacht
B Saint-Siège (motif) Codex iuris canonici 1983. can. 85
B Saint-Siège (motif) Codex iuris canonici 1983. can. 87
Description
Résumé:Die Übersetzung des Titels lautet: "Andere damit betrauen, Ehedispensen zu erteilen". Hier veröffentlicht ist die Meinung des Autors zu der Frage, inwiefern Diözesankanzler, denen die Erlaubnis von Ehehindernissen zu dispensieren durch den Diözesanbischof gewährt wurde, diese Erlaubnis weitergeben beziehungsweise übertragen können und ob die Erlaubnis zur Dispens auch an Laien weitergegeben werden dürfe. In den folgenden drei Punkten erklärt der Autor: 1. Die Erlaubnis, eine Dispens zu erteilen, kann denen gewährt werden, die exekutive Gewalt innehaben und denen, die explizit oder implizit per Gesetz oder durch eine rechtmäßige Autorität zur Dispenserteilung befähigt wurden. Der Diözesanbischof kann von Ehehindernissen dispensieren, wenn die Dispens zum spirituellen Gut der Gläubigen beiträgt und außerdem ein vernünftiger Grund vorliegt. 2. Der Kanzler hat von sich aus nicht die Vollmacht, von einem kirchlichen Recht zu befreien. Er kann nur dann gültige Dispensen erteilen, wenn ihm der Ordinarius die Vollmacht dazu verleiht; die bewilligten Dispensen sind auch dann gültig, wenn der Dispenserteilende nicht Kleriker ist. 3. Der Kanzler kann die Vollmacht zur Dispens jedoch in Einzelfällen auf einen Kleriker oder Laien übertragen
Contient:Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions