Kündigung - Kirchendienst, Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98

1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältn...

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Autor Corporativo: Deutschland Bundesarbeitsgericht (Author)
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Publicado em: 2000
Em: Neue juristische Wochenschrift
Ano: 2000, Volume: 53, Número: 17, Páginas: 1286
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Demissão
B Grundordnung
B Jurisprudência
B Funcionalismo eclesiástico
B Direito do funcionalismo eclesiástico
Descrição
Resumo:1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senat, NZA 1996, 1201 = AP Nr.18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung). 2. Art. 5 Abs. 1 der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichem Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.09.1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgespräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm. 3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO). Vgl.: NZA 17 (2000), 208
ISSN:0341-1915
Obras secundárias:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift