Islamischer Religionsunterricht, Urteil vom 04.11.1998 - 7 B 4.98 (nicht rechtskräftig)

1. Der Begriff der Religionsgemeinschaft erfordert nicht, dass sich der religiöse Zusammenschluss streng zu einer bestimmten Glaubensrichtung innerhalb der betreffenden Religion - hier der Islam - bekennt und von anderen abgrenzt. 2. Bei der Gestattung des Erteilens von Religionsunterricht in der Be...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Berlin Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1999
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Jahr: 1999, Band: 44, Seiten: 554-555
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Islam
B Religionsunterricht
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:1. Der Begriff der Religionsgemeinschaft erfordert nicht, dass sich der religiöse Zusammenschluss streng zu einer bestimmten Glaubensrichtung innerhalb der betreffenden Religion - hier der Islam - bekennt und von anderen abgrenzt. 2. Bei der Gestattung des Erteilens von Religionsunterricht in der Berliner Schule außerhalb der ordentlichen Lehrfächer nach § 23 des Berliner Schulgesetzes aufgrund der so genannten Bremer Klausel des Art. 141 GG gelten die Grundsätze der weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Gleichbehandlung. Eine Religionsgemeinschaft kann nur dann von der Erteilung von Religionsunterricht ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihre Vertreter die schulrechtlichen Grundsätze für den Unterricht und ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht respektieren. (amtliche Leitsätze - abgedruckt im DVBl. 1999, 554 ff.)
ISSN:0044-2690
Enthält:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht