Steuerliche Behandlung von Meßstipendien ab dem 01.01.1999
Nach Auffassung der staatlichen Finanzbehörden stellen Messstipendien einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und sind von den einzelnen Geistlichen in ihrer Einkommenssteuererklärung anzugeben, sofern die Stipendien von Geistlichen angenommen und nicht der Kirchenstiftung zugeführt werden. Enthält...
格式: | Print Article |
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語言: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
出版: |
1999
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In: |
Pfarramtsblatt
Year: 1999, 卷: 72, Pages: 190-191 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
彌撒獻儀
B 規範 B 稅法 |
總結: | Nach Auffassung der staatlichen Finanzbehörden stellen Messstipendien einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und sind von den einzelnen Geistlichen in ihrer Einkommenssteuererklärung anzugeben, sofern die Stipendien von Geistlichen angenommen und nicht der Kirchenstiftung zugeführt werden. Enthält ferner Hinweise auf den Modus der Besteuerung/Steuererklärung für das Bistum Speyer |
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ISSN: | 0948-6224 |
Contains: | Enthalten in: Pfarramtsblatt
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