Ethikunterricht als ordentliches Unterrichtsfach, Urteil vom 01.07.1997 - 9 S 1126/95 (nicht rechtskräftig)

§ 100 a BadWürttSchulG, wonach für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 1; 4 Abs. 1; 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 GG. Die Ausgestaltun...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Württemberg-Baden Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1998
In: Kirche & Recht
Jahr: 1998, Seiten: 135
weitere Schlagwörter:B Schulrecht
B Rechtsprechung
B Ethikunterricht
Beschreibung
Zusammenfassung:§ 100 a BadWürttSchulG, wonach für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 1; 4 Abs. 1; 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 GG. Die Ausgestaltung des Ethikunterrichts für die Jahrgangsstufen 12 und 13 durch die BadWürttNGVO und die entsprechenden Lehrpläne ist ebenfalls verfassungs- und gesetzeskonform. Vgl.: NVwZ 17 (1998), 309
Beschreibung:= [Fach] 985, S. 55
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht