incapacitas assumendi obligationes, Rota Romana, 19.07.1991

Eheschließung am 24.01.1970 - Scheidung 1983. 03.09.1985 positives Urteil erster Instanz (Dallas). Der nichtklagende Mann legt Berufung ein bei der RR in Verbindung mit einer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung seines Verteidigungsrechts. Am 03.07.1987 fällt die RR ein negatives Urteil in zweite...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Bruno, Franciscus (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1992
In: Il diritto ecclesiastico
Jahr: 1992, Band: 103, Heft: 2, Seiten: 231-243
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Ehe
B Katholische Kirche Rota Romana
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Rechtsprechung
B Psyche
B Eheunfähigkeit
Beschreibung
Zusammenfassung:Eheschließung am 24.01.1970 - Scheidung 1983. 03.09.1985 positives Urteil erster Instanz (Dallas). Der nichtklagende Mann legt Berufung ein bei der RR in Verbindung mit einer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung seines Verteidigungsrechts. Am 03.07.1987 fällt die RR ein negatives Urteil in zweiter Instanz. Dieses wird durch das drittinstanzliche affirmative Urteil widerrufen. Aus der Urteilsbegründung: Tauglich eine Ehe zu schließen ist, wer fähig ist, die ehelichen Pflichten zu verstehen, zu wollen und zu übernehmen, zu welchen das bonum coniugum zu zählen ist, welches betrachtet wird als Wesenselement des Ehebundes, und was verstanden wird als Kompendium aller Güter, welche sich aus interpersonalen Beziehungen ergeben. Untauglich dieses Gut zu übernehmen ist, wer durch schwere Fehler oder Störungen der Persönlichkeit nicht in der Lage ist, eine erträgliche interpersonale Beziehung zu verwirklichen. Diese Unfähigkeit muss vom Moment der Heirat an bestehen oder wenigstens latent sein, muss stabil und gesichert sein; es ist gar nicht notwendig, dass diese Unfähigkeit auch dauerhaft ist. Dieser Grund psychischer Natur kann in der passiv-aggressiven Persönlichkeit begegnen, was in sehr schwerer Form zu einer kompletten Verständnislosigkeit führen kann und daher zu einer Unmöglichkeit, eine erträgliche interpersonale Beziehung zu unterhalten, was sicher nicht auf die Übernahme des ius in corpus beschränkt sein kann
ISSN:0391-2191
Enthält:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico