Anforderungen an Grabgestaltungsvorschriften, Urteil vom 16.10.1996 - 1 S 3164/95

Die aus ästhetischen Gründen erlassene Regelung in einer Friedhofsordnung, wonach bei der Gestaltung der Grabmale Politur unzulässig ist, ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in der Regel nur vereinbar, wenn in der Satzung sichergestellt ist, dass solche Grabmale auf einem andere...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Württemberg-Baden Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1997
In: Kirche & Recht
Jahr: 1997, Band: 3, Seiten: 268
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Friedhofsordnung
B Deutschland
B Rechtsprechung
B Friedhofsrecht
Beschreibung
Zusammenfassung:Die aus ästhetischen Gründen erlassene Regelung in einer Friedhofsordnung, wonach bei der Gestaltung der Grabmale Politur unzulässig ist, ist mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in der Regel nur vereinbar, wenn in der Satzung sichergestellt ist, dass solche Grabmale auf einem anderen gleichwertigen Gräberfeld desselben Friedhofs aufgestellt werden dürfen. Vgl.: DBVl 1997, 1278
Beschreibung:= [Fach] 985, S. 48
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht