Eigentümerversammlung am Sonntagvormittag, Beschluß vom 25.06.1987 - BReg 2 Z 68/86

In Anbetracht der üblichen Gottesdienstzeiten ist der Verwalter einer Wohnanlage verpflichtet, an einem Sonntagvormittag Wohnungseigentümerversammlungen nicht vor 11.00 h einzuberufen.

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bayern Oberstes Landesgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1992
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1992, Band: 25, Seiten: 212-214
weitere Schlagwörter:B Feiertagsregelung
Beschreibung
Zusammenfassung:In Anbetracht der üblichen Gottesdienstzeiten ist der Verwalter einer Wohnanlage verpflichtet, an einem Sonntagvormittag Wohnungseigentümerversammlungen nicht vor 11.00 h einzuberufen.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946