Kirchenaustritt, 28.06.1990 - 15 W 191/89

Leitsätze NJW: "1. An die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen in einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie die §§ 40 Abs.3 Satz 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 BeurkG an die Bezeichnung der Person im notariellen Beglaubigun...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Nordrhein-Westfalen Oberlandesgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1991
In: Neue juristische Wochenschrift
Jahr: 1991, Band: 44, Heft: 6, Seiten: 365-366
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Deutschland
B Kirchenaustritt
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze NJW: "1. An die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen in einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie die §§ 40 Abs.3 Satz 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 BeurkG an die Bezeichnung der Person im notariellen Beglaubigungsvermerk stellen. 2. Es ist ausreichend, wenn sich die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars ergibt."
ISSN:0341-1915
Enthält:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift