Kirchenaustritt, 28.06.1990 - 15 W 191/89
Leitsätze NJW: "1. An die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen in einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie die §§ 40 Abs.3 Satz 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 BeurkG an die Bezeichnung der Person im notariellen Beglaubigun...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
1991
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In: |
Neue juristische Wochenschrift
Jahr: 1991, Band: 44, Heft: 6, Seiten: 365-366 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Deutschland
B Kirchenaustritt B Rechtsprechung |
Zusammenfassung: | Leitsätze NJW: "1. An die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen in einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie die §§ 40 Abs.3 Satz 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 BeurkG an die Bezeichnung der Person im notariellen Beglaubigungsvermerk stellen. 2. Es ist ausreichend, wenn sich die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars ergibt." |
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ISSN: | 0341-1915 |
Enthält: | Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift
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