Total simulation; intentio contra bonum prolis; lack of due discretion, Westminster, 30.06.1988
Eheschließungsdatum: staatliche Eheschließung im April 1978; im April 1979 Konvalidation in der katholischen Kirche. Eine Woche später Einsegnugszeremonie in der Orthodoxen Kirche. - Die zivile Eheschließung fand aus dem Grund statt, dem Kläger eine weitere Aufenthaltserlaubnis in England zu verscha...
Κύριος συγγραφέας: | |
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Τύπος μέσου: | Εκτύπωση Άρθρο |
Γλώσσα: | Μη καθορισμένη γλώσσα |
Έλεγχος διαθεσιμότητας: | HBZ Gateway |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Έκδοση: |
1988
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Στο/Στη: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Έτος: 1988, Τόμος: 24, Σελίδες: 7-10 |
Σημειογραφίες IxTheo: | SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο |
Άλλες λέξεις-κλειδιά: | B
Γάμος (μοτίβο)
B Νομολογία (μοτίβο) B Καθολική Εκκλησία (μοτίβο) Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2 B defectus discretionis iudicii B Καθολική Εκκλησία (μοτίβο) Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2 B Προσομοίωση (Κανονικό δίκαιο) B Απόγονος B Eheschließungsunfähigkeit B Totalsimulation |
Σύνοψη: | Eheschließungsdatum: staatliche Eheschließung im April 1978; im April 1979 Konvalidation in der katholischen Kirche. Eine Woche später Einsegnugszeremonie in der Orthodoxen Kirche. - Die zivile Eheschließung fand aus dem Grund statt, dem Kläger eine weitere Aufenthaltserlaubnis in England zu verschaffen (beide Parteien sind Zyprioten). Beide Parteien willigten in eine katholische Eheschließung und in die katholische Taufe der Kinder ein, obwohl die Beklagte orthodoxen Glaubens ist. Unter dem Druck ihrer Verwandschaft einigten sich die Parteien auf eine katholische und eine orthodoxe Eheschließungsfeier. Aus den Aussagen des Klägers wird deutlich, dass die Beklagte sich erst zu dem Zeitpunkt als verheiratet betrachtete, als der orthodoxe Ritus vollzogen war, während dies für den katholischen Partner genau umgekehrt sich verhielt. Also haben die beiden Parteien zu keinem der Zeitpunkte den Konsens ausgetauscht. - Zudem weigerte sich die Beklagte, Kinder aus dieser Ehe zu haben, da sie es aus ihren religiösen Empfindungen heraus nicht ertragen könne, wenn diese katholisch getauft und erzogen werden sollten. - Die tief wurzelnden religiösen Überzeugungen einschließlich des von seiten der Familien ausgeübten Drucks führten nach Meinung der Richter zu mangelndem Urteilsvermögen hinsichtlich der Eheschließung. - Daher fällen sie ein AFFIRAMTIVES Urteil zu allen drei Klagegründen |
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Περιλαμβάνει: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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