Darf ein Strafgefangener eine Kerze zu religiösem Gebraus besitzen?, Urteil vom 28.08.1984 - 1 Volez 41/84

In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Religionsfreiheit dürfen Gegenstände des religiösen Gebrauchs einem Strafgefangenen nur vorenthalten werden, wenn durch Aufwand und Ausmaß der Kulturgegenstände die für den Vollzug der Freiheitsstrafe notwendigen Funktionen der Anstalt in Frage...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Nordrhein-Westfalen Landgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1990, Band: 22, Seiten: 189-192
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Religionsfreiheit
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Religionsfreiheit dürfen Gegenstände des religiösen Gebrauchs einem Strafgefangenen nur vorenthalten werden, wenn durch Aufwand und Ausmaß der Kulturgegenstände die für den Vollzug der Freiheitsstrafe notwendigen Funktionen der Anstalt in Frage gestellt werden
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946