Darf ein Strafgefangener eine Kerze zu religiösem Gebraus besitzen?, Urteil vom 28.08.1984 - 1 Volez 41/84
In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Religionsfreiheit dürfen Gegenstände des religiösen Gebrauchs einem Strafgefangenen nur vorenthalten werden, wenn durch Aufwand und Ausmaß der Kulturgegenstände die für den Vollzug der Freiheitsstrafe notwendigen Funktionen der Anstalt in Frage...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
1990
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1990, Band: 22, Seiten: 189-192 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Religionsfreiheit
B Rechtsprechung |
Zusammenfassung: | In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Religionsfreiheit dürfen Gegenstände des religiösen Gebrauchs einem Strafgefangenen nur vorenthalten werden, wenn durch Aufwand und Ausmaß der Kulturgegenstände die für den Vollzug der Freiheitsstrafe notwendigen Funktionen der Anstalt in Frage gestellt werden |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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