Kündigung einer Sozialarbeiterin im kirchlichen Dienst wegen eheschließung mit einem Geschiedenen, Urteil vom 16.10.1986 - 4(1) Ca 1576/85
Die Klägerin ist Sozialarbeiterin bei einer Diözesancaritas mit dem Schwerpunkt Arbeit mit Abhängigen von illegalen Drogen. Nach der Zivilheirat mit einem geschiedenen Katholiken am 17.05.1985 spricht der Arbeitgeber am 29.10.1985 eine ordentliche Kündigung zum 31.03.1986 aus. Die Klägerin macht den...
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Tipo de documento: | Print Artigo |
Idioma: | Língua não determinada |
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Publicado em: |
1990
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Em: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 1990, Volume: 24, Páginas: 254-264 |
Outras palavras-chave: | B
Demissão
B Jurisprudência B Direito do funcionalismo eclesiástico B Direito Trabalhista |
Resumo: | Die Klägerin ist Sozialarbeiterin bei einer Diözesancaritas mit dem Schwerpunkt Arbeit mit Abhängigen von illegalen Drogen. Nach der Zivilheirat mit einem geschiedenen Katholiken am 17.05.1985 spricht der Arbeitgeber am 29.10.1985 eine ordentliche Kündigung zum 31.03.1986 aus. Die Klägerin macht den Zeitraum zwischen Kenntnisnahme und Kündigung geltend sowie die Tatsache, dass zwei Arbeitskolleginnen trotz Wiederheirat weiterbeschäftig worden seien. Dass das ArbG die Klage abweist, wird u. a. damit begründet, dass keines der vorgetragenen Argumente die Unwirksamkeit der Kündigung belegen kann. Zur Begündung wird die durchgehende Rechtsprechung des BAG herangezogen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Obras secundárias: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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