Hinterbleibenenversorgung bei Priesterkindern, 26.03.1986 - 3 K 1071/85
Die Klägerin ist Tochter eines verstorbenen Pfarrvikars. Sie nimmt das Bistum, wo er zuletzt tätig war, auf Hinterbleibenenversorgung in Anspruch und begehrt hierfür beim VG Prozesskostenhilfe. Zunächst klärt das Gericht Fragen der Versorgungsansprüche katholischer Priester und stellt fest, dass die...
Tipo de documento: | Print Artículo |
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Lenguaje: | Lengua no determinada |
Verificar disponibilidad: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Publicado: |
1990
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En: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 1990, Volumen: 24, Páginas: 104-106 |
Clasificaciones IxTheo: | SB Derecho canónico |
Otras palabras clave: | B
Hinterbliebenenversorgung
B Jurisprudencia |
Sumario: | Die Klägerin ist Tochter eines verstorbenen Pfarrvikars. Sie nimmt das Bistum, wo er zuletzt tätig war, auf Hinterbleibenenversorgung in Anspruch und begehrt hierfür beim VG Prozesskostenhilfe. Zunächst klärt das Gericht Fragen der Versorgungsansprüche katholischer Priester und stellt fest, dass diese nur gegenüber der Diözese bestehen, in die sie inkardiniert sind. Die Klägerin beansprucht eine Art Waisengeld. Ein solcher Versorgungsanspruch ist auf alle Fälle gegen die beklagte Diözese nicht gegeben, weil der Verstorbene nach Kirchenrecht einer anderen Diözese inkardiniert war. Im übrigen erscheint es äußerst zweifelhaft, ob für Versorgungsansprüche dieser Art überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht, da die Besoldungsordnung der betroffenen Diözese jedenfalls keine Regelung dieser Art vorsieht |
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ISSN: | 0340-8760 |
Obras secundarias: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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