Eheschließung mit geschiedenem Mann als Kündigungsgrund, Urteil vom 22.08.1985 - 3 Ca 2138/85
Klägerin ist Sachbearbeiterin im Referat Kinderhilfe eines kirchlichen Verbandes. Nach der Heirat eines geschiedenen Mannes erfolgt ihre fristlose Kündigung. Die Klägerin fordert die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Bestand hat. Das ArbG entscheidet, dass d...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Published: |
1990
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 23, Pages: 171-173 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Employee resignation B Church labor law |
Summary: | Klägerin ist Sachbearbeiterin im Referat Kinderhilfe eines kirchlichen Verbandes. Nach der Heirat eines geschiedenen Mannes erfolgt ihre fristlose Kündigung. Die Klägerin fordert die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Bestand hat. Das ArbG entscheidet, dass der Beklagte keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung gehabt habe. Da die Klägerin nur entfernt am Verkündigungsdienst der Kirche teilhabe, ist ihm zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen. (Die Sache wurde in der 2. Instanz verglichen) |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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