Zur Frage des Wirksamwerdens der Kirchenaustrittserklärung im Kirchensteuerrecht, Urteil vom 15.02.1984 - BFH II R 219/81

Ein im Lande NRW wohnender Angehöriger der katholischen Kirche, der am 07.12. 1976 seinen Austritt aus der Kirche erklärt hatte, dürfte nicht noch für den Kalendermonat Januar 1977 zur Kirchensteuer herangezogen werden - § 6 Nr. 3 der Kirchensteuerordnung des Bistums Münster in der Fassung vom 30.05...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland Bundesfinanzhof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1990, Band: 22, Seiten: 18-21
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Kirchenaustritt
B Ordnung
B Rechtsprechung
B Kirchensteuer
Beschreibung
Zusammenfassung:Ein im Lande NRW wohnender Angehöriger der katholischen Kirche, der am 07.12. 1976 seinen Austritt aus der Kirche erklärt hatte, dürfte nicht noch für den Kalendermonat Januar 1977 zur Kirchensteuer herangezogen werden - § 6 Nr. 3 der Kirchensteuerordnung des Bistums Münster in der Fassung vom 30.05.1969, wonach die Kirchensteuerpflicht erst endet "mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt", ist nichtig
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946