Zur Frage des Wirksamwerdens der Kirchenaustrittserklärung im Kirchensteuerrecht, Urteil vom 15.02.1984 - BFH II R 219/81
Ein im Lande NRW wohnender Angehöriger der katholischen Kirche, der am 07.12. 1976 seinen Austritt aus der Kirche erklärt hatte, dürfte nicht noch für den Kalendermonat Januar 1977 zur Kirchensteuer herangezogen werden - § 6 Nr. 3 der Kirchensteuerordnung des Bistums Münster in der Fassung vom 30.05...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
1990
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1990, Band: 22, Seiten: 18-21 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Kirchenaustritt
B Ordnung B Rechtsprechung B Kirchensteuer |
Zusammenfassung: | Ein im Lande NRW wohnender Angehöriger der katholischen Kirche, der am 07.12. 1976 seinen Austritt aus der Kirche erklärt hatte, dürfte nicht noch für den Kalendermonat Januar 1977 zur Kirchensteuer herangezogen werden - § 6 Nr. 3 der Kirchensteuerordnung des Bistums Münster in der Fassung vom 30.05.1969, wonach die Kirchensteuerpflicht erst endet "mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt", ist nichtig |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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