Akten der bischöflichen Kurie mit rechtlicher Wirkung

Damit bischöfliche Kurialakten rechtliche Wirkung erhalten, bedürfen sie der Unterzeichnung durch den Bischof. Im Verhinderungsfall können nach dieser Verordnung auch andere Unterzeichnen. Die Verordnung setzt das ad experimentum fest

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Katholische Kirche Österreichische Bischofskonferenz (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1984
In: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz
Jahr: 1984, Band: 1, Seiten: 7-8
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 474
B Diözesankurie
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 477, §2
B Österreich
B Norm
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 483, §1
Beschreibung
Zusammenfassung:Damit bischöfliche Kurialakten rechtliche Wirkung erhalten, bedürfen sie der Unterzeichnung durch den Bischof. Im Verhinderungsfall können nach dieser Verordnung auch andere Unterzeichnen. Die Verordnung setzt das ad experimentum fest
Enthält:Enthalten in: Katholische Kirche. Österreichische Bischofskonferenz, Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz