Veranstaltung von Trödelmärkten an Sonntagen

1. Die Veranstaltung von gewerblichen Trödelmärkten an Sonntagen ist gemäß § 4 Abs. 2 ThürFtG verboten, da solche Märkte geeignet sind, die Ruhe des Tages zu stören. 2. Gewerbliche Trödelmärkte an Sonntagen sind vom Verbot des § 4 ThürFtG gemäß Abs. 3 Nr. 1 dieser Bestimmung nicht ausgenommen. Die e...

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Collectivité auteur: Thüringen Thüringer Oberverwaltungsgericht (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Publié: 1996
Dans: Kirche & Recht
Année: 1996, Volume: 2, Numéro: 4, Pages: 253
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Gewerbeausübung
B Dimanche
B Jurisprudence
B Jour férié
B Feiertagsregelung
Description
Résumé:1. Die Veranstaltung von gewerblichen Trödelmärkten an Sonntagen ist gemäß § 4 Abs. 2 ThürFtG verboten, da solche Märkte geeignet sind, die Ruhe des Tages zu stören. 2. Gewerbliche Trödelmärkte an Sonntagen sind vom Verbot des § 4 ThürFtG gemäß Abs. 3 Nr. 1 dieser Bestimmung nicht ausgenommen. Die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 68, 69 GewO) lassen nicht generell Trödelmärkte an Sonntagen zu. 3. Eine Ausnahme von den Arbeitsverboten des ThürFtG ist nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass ein dringendes Bedürfnis besteht, d. h. ein gewichtiges und schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse ein Abweichen von den Schutzvorschriften des ThürFtG rechtfertigt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 ThürFtG)
Description:= [Fach] 985, S. 31
ISSN:0947-8094
Contient:Enthalten in: Kirche & Recht