Veranstaltung von Trödelmärkten an Sonntagen
1. Die Veranstaltung von gewerblichen Trödelmärkten an Sonntagen ist gemäß § 4 Abs. 2 ThürFtG verboten, da solche Märkte geeignet sind, die Ruhe des Tages zu stören. 2. Gewerbliche Trödelmärkte an Sonntagen sind vom Verbot des § 4 ThürFtG gemäß Abs. 3 Nr. 1 dieser Bestimmung nicht ausgenommen. Die e...
Collectivité auteur: | |
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Type de support: | Imprimé Article |
Langue: | Allemand |
Vérifier la disponibilité: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Publié: |
1996
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Dans: |
Kirche & Recht
Année: 1996, Volume: 2, Numéro: 4, Pages: 253 |
Classifications IxTheo: | SB Droit canonique |
Sujets non-standardisés: | B
Gewerbeausübung
B Dimanche B Jurisprudence B Jour férié B Feiertagsregelung |
Résumé: | 1. Die Veranstaltung von gewerblichen Trödelmärkten an Sonntagen ist gemäß § 4 Abs. 2 ThürFtG verboten, da solche Märkte geeignet sind, die Ruhe des Tages zu stören. 2. Gewerbliche Trödelmärkte an Sonntagen sind vom Verbot des § 4 ThürFtG gemäß Abs. 3 Nr. 1 dieser Bestimmung nicht ausgenommen. Die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 68, 69 GewO) lassen nicht generell Trödelmärkte an Sonntagen zu. 3. Eine Ausnahme von den Arbeitsverboten des ThürFtG ist nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass ein dringendes Bedürfnis besteht, d. h. ein gewichtiges und schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse ein Abweichen von den Schutzvorschriften des ThürFtG rechtfertigt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 ThürFtG) |
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Description: | = [Fach] 985, S. 31 |
ISSN: | 0947-8094 |
Contient: | Enthalten in: Kirche & Recht
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