Hilfe zum Lebensunterhalt bei privater Tauffeier, Urteil vom 22.09.1993 - 4 L 5670/92

Der Senat folgt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.02.1993, 5 C 22/91) dass der notwendige Lebensunterhalt eine einmalige Leistung für eine private Tauffeier in schlichtger Form und kleinem Kreis umfasst. Dasselbe gilt für eine Feier...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Niedersachsen Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1995
In: Kirche & Recht
Jahr: 1995, Band: 1, Heft: 1, Seiten: 63-64
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Sozialrecht
B Rechtsprechung
B Taufe
B Sozialhilfe
Beschreibung
Zusammenfassung:Der Senat folgt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.02.1993, 5 C 22/91) dass der notwendige Lebensunterhalt eine einmalige Leistung für eine private Tauffeier in schlichtger Form und kleinem Kreis umfasst. Dasselbe gilt für eine Feier aus Anlass der Beschneidung nach islamischem Glauben. Anspruch auf eine Beihilfe nach § 11 BSHG zur Ausrichtung einer privaten Tauffeier besteht nicht, wenn bei Bekanntagabe des Bedarfs der zeitliche Zusammenhang zwischen religiösem Ereignis und geplanter privater Feier nicht mehr gewahrt ist (in der Regel nach mehreren Wochen oder Monaten). Aus: FEVS (1994), 465
Beschreibung:= [Fach] 985, S. 7-8
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht