Impotenz, Rota Romana
CIC-Reformkommission, in: CCCIC 6 (1974), 196, n. 2. Nach ihrer Eheschließung hatte die Klägerin, der Scheide und Gebärmutter fehlten, eine künstliche Scheide erhalten. Nach dem Ende ihrer Ehe suchte sie die Erlaubnis zu einer neuen Eheschließung wegen Nichtvollzugs zu erhalten. Nach Überprüfung des...
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Язык: | Неопределённый язык |
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Опубликовано: |
1981
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В: |
Monitor ecclesiasticus
Год: 1981, Том: 106, Страницы: 46-49 |
Индексация IxTheo: | SB Каноническое право |
Другие ключевые слова: | B
Брачное право
B Судопроизводство (мотив) B Импотенция |
Итог: | CIC-Reformkommission, in: CCCIC 6 (1974), 196, n. 2. Nach ihrer Eheschließung hatte die Klägerin, der Scheide und Gebärmutter fehlten, eine künstliche Scheide erhalten. Nach dem Ende ihrer Ehe suchte sie die Erlaubnis zu einer neuen Eheschließung wegen Nichtvollzugs zu erhalten. Nach Überprüfung des Sachverhalts kam die Rota zu dem Schluss, dass nicht Inkonsummation, sondern Impotenz die Ehe verungültigte. In seinem Urteil stellt Raad fest: Die in can. 1068.1 CIC/1917 geforderte Perpetuität ist eine juristische Auffassung (conceptus), kein Ergebnis der Faktenlage (eventus facti). Das Fehlen der Vagina war im juristischen Sinn dauerhaft, weil es nur durch außerordentliche Mittel heilbar war, nämlich durch eine künstliche Scheide. Zu diesem schweren und gefährlichen Eingriff konnte die Frau aber nicht verpflichtet werden. Somit war die Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung impotent im Sinne von can. 1068.1 CIC/1917. Ferner: Eine erneute Eheschließung ist zulässig, da nach Auffassung der CIC-Reformkommission eine künstliche Scheide vor der Ehe den Erfordernissen zu einer gültigen Eheschließung entspricht. Die erste Ehe wäre nur durch eine Konvalidation gültig. Das Vorhaben des Anwalts, gegen die Ehe "ob defectum obiecti consensus" zu klagen, ist theoretisch zulässig, doch aufgrund der Klage wegen Impotenz hinfällig. can. 1068 CIC/1917 |
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ISSN: | 0026-976X |
Второстепенные работы: | Enthalten in: Monitor ecclesiasticus
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