Lack of due discretion; inability, Dublin (1. Instanz), 10.09.1981
Die Klägerin und der Beklagte heirateten im März 1973, nachdem sie sich seit 5 Jahren kannten. Zwischenzeitlich brach die Beziehung für ein halbes Jahr auseinander. Die Ehe verlief nicht glücklich, und es wurden keine Kinder aus ihr geboren. Im August 1976 verließ die Klägerin den Beklagten; 1977 wa...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
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Veröffentlicht: |
1987
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In: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Jahr: 1987, Band: 23, Seiten: 58-62 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Eherecht
B Rechtsprechung B Psyche B defectus discretionis iudicii B Eheunfähigkeit B Eheschließungsunfähigkeit |
Zusammenfassung: | Die Klägerin und der Beklagte heirateten im März 1973, nachdem sie sich seit 5 Jahren kannten. Zwischenzeitlich brach die Beziehung für ein halbes Jahr auseinander. Die Ehe verlief nicht glücklich, und es wurden keine Kinder aus ihr geboren. Im August 1976 verließ die Klägerin den Beklagten; 1977 wandte sich die Klägerin mit einer Ehenichtigkeitsklage an das Dubliner Gericht, die jedoch abgewiesen wurde, weil sie keinen Klagegrund enthielt. Am 02.02.1979 erfolgte die zivilrechtliche Scheidung. Am 26.07.1979 reichte die Klägerin erneut eine Klage auf Ehenichigkeit ein, und zwar 1. aufgrund des Mangels an Urteilsvermögen auf Seiten ihres Mannes und 2. aufgrund der Unfähigkeit zur Erfüllung der wesentlichen Pflichten der Ehe, ebenfalls auf Seiten ihres Mannes. Trotz mehrerer Anfragen ist der Beklagte zu keiner Aussage bereit. Das Gericht ist der Auffassung, dass bezüglich keinem der beiden Klagegründe mit hinreichender Sicherheit festgestellt ist, dass sie eine Ehenichtigkeit begründen. Aus diesem Grund lautet das Urteil in beiden Fällen: Non constat de nullitate |
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Enthält: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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