Ohne "ritus sacer" geschlossene Ehen orthodoxer Christen vor katholischen Gerichten
Vgl. cc. 691; 776; 779; 780; 781; 828; 832; 834; 835; 931; 1134; 1185; 1189; 1222; 1254; 1357; 1359; 1368; 1372; 1373; 1374; 1490 CCEO. Auf der Grundlage der Konzilsdekrete Unitas Redintegratio und Orientalium Ecclesiarum erklärte die Apostolische Signatur im Jahr 1970 eine rein standesamtlich gesch...
Resumo: | Vgl. cc. 691; 776; 779; 780; 781; 828; 832; 834; 835; 931; 1134; 1185; 1189; 1222; 1254; 1357; 1359; 1368; 1372; 1373; 1374; 1490 CCEO. Auf der Grundlage der Konzilsdekrete Unitas Redintegratio und Orientalium Ecclesiarum erklärte die Apostolische Signatur im Jahr 1970 eine rein standesamtlich geschlossene Ehe zweier orthodoxer Partner wegen fehlender Eheschließungsform für nichtig. Da bis zum Fall des Kommunismus in einigen vorwiegend orthodoxen Ländern Osteuropas die standesamtliche Trauung häufig als Noteheschließung gültig war, verlangte die Apostolische Signatur ein Gerichtsverfahren. Aufgrund der geänderten politischen Lage erachtet sie nun ebenso wie für rein standesamtlich getraute lateinische und orientalische Katholiken die Nichtigerklärung auf dem Verwaltungsweg durch das bischöfliche Ordinariat für ausreichend. Der päpstliche Rat für die Gesetzestexte bekräftigte die Rechtmäßigkeit des Verwaltungswegs in seiner "Nota explicativa" vom 20. Dezember 2012. Nur wenn sich im konkreten Fall die Frage nach der Gültigkeit der Taufe eines oder beider Partner, nach deren Zugehörigkeit zu einer orthodoxen Kirche oder der Möglichkeit einer Noteheschließung ergibt, muss ein ordentlicher Ehenichtigkeitsprozess oder, bei Vorliegen einer entsprechenden authentischen Urkunde, das kürzere Dokumentenverfahren vor dem zuständigen Gericht der katholischen Kirche geführt werden. Weiters behandelt der Artikel die mit der Beurkundung von Zivilehen orthodoxer Partner zusammenhängenden Fragen nach der Rezeption von Nichtigkeitsurteilen orthodoxer Bischöfe wegen Nichtbeachtung der Eheschließungsform, der zuständigen Autorität für die Prüfung des Ledigenstandes auf dem Verwaltungsweg bzw. im Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Gültigkeit der Noteheschließung, deren unterschiedliche Beurteilung durch die katholische Kirche sowie die orthodoxen Kirchen, die Anwendung des paulinischen Privilegs auf die standesamtliche Trauung zwei zu deren Zeitpunkt ungetaufte Partner durch die orthodoxe Kirche etc |
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ISSN: | 0948-0471 |
Obras secundárias: | Enthalten in: De processibus matrimonialibus
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