Das Tragen eines Kopftuches im Lichte des Neutralitätsgebots im Öffentlichen Dienst
Das BVerfG hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren BVERFG Aktenzeichen 2 BvR 1333/17 mit Beschluss vom 27.6.2017 (NVwZ 2017, NVWZ Jahr 2017 Seite 1128) entschieden, dass eine Rechtsreferendarin im juristischen Vorbereitungsdienst bei der Vornahme hoheitlicher Handlungen in ihrer jeweiligen Au...
Main Author: | |
---|---|
Contributors: | |
Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
2018
|
In: |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2018, Volume: 37, Issue: 7, Pages: 441-447 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Civil service
/ Duty to neutrality
/ Head covering
/ Prohibition
B Germany / Neutrality (Administration) / Place of work / Duty to neutrality / Religion / Symbol / Head covering / Cross / Religious freedom / Constitutional right B Germany, Bundesverfassungsgericht / Jurisdiction |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Civil service
B Religious freedom B Head covering B Neutrality |
Summary: | Das BVerfG hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren BVERFG Aktenzeichen 2 BvR 1333/17 mit Beschluss vom 27.6.2017 (NVwZ 2017, NVWZ Jahr 2017 Seite 1128) entschieden, dass eine Rechtsreferendarin im juristischen Vorbereitungsdienst bei der Vornahme hoheitlicher Handlungen in ihrer jeweiligen Ausbildungsstation kein muslimisches Kopftuch tragen darf. Der Beitrag untersucht, inwieweit dies auch für andere Beschäftigte im Öffentlichen Dienst gilt. Im Einzelnen werden die praktischen Auswirkungen für Richterinnen und Richter, für Beamtinnen und Beamte der Länder und für Tarifbeschäftigte der Länder und der Kommunen aufgezeigt. Dabei untersuchen die Autorinnen die jeweils unterschiedlichen einschlägigen Rechtsregime und gelangen zu einem differenzierten Blick im Öffentlichen Dienst. Aufgezeigt wird das jeweils unterschiedliche Verständnis des Neutralitätsgebots. Als Beispiel für die landesrechtlichen Regelungen dienten die jeweiligen hessischen Normen, die auch Grundlage der Entscheidung des BVerfG sind. Der Beitrag will jedoch eine abwägende, praxisbezogene Sicht auf den Öffentlichen Dienst insgesamt liefern |
---|---|
ISSN: | 0721-880X |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
|