Das verwirkte Privileg: zu Datum und Hintergrund der Dekretale Si de terra Alexanders III. (X 5. 33. 6, JL 13739)

Ausgehend von einem durch Raimund von Peñafort in den Liber Extra angenommenen Fragment einer Dekretale Alexanders III. (1159-1181), das das Verhältnis zwischen Privileg (Entbindung von der Verpflichtung zur Zehntzahlung) und Gewohnheitsrecht (30 Jahre widerspruchslose Entrichtung des Zehnts) themat...

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Bibliographic Details
Main Author: Müller, Harald 1962- (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: 1999
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung
Year: 1999, Volume: 85, Pages: 147-173
Standardized Subjects / Keyword chains:B Alexander, III., Pope -1181 / Zisterzienser / Tithe / Exemption / Abolition of / Papal charter / Geschichte 1174
IxTheo Classification:KAE Church history 900-1300; high Middle Ages
KCA Monasticism; religious orders
SB Catholic Church law
Further subjects:B Church history studies
B Customary law
B Liber Extra
B Law
B Statute of limitations
B Middle Ages
B Privilege
B History
Description
Summary:Ausgehend von einem durch Raimund von Peñafort in den Liber Extra angenommenen Fragment einer Dekretale Alexanders III. (1159-1181), das das Verhältnis zwischen Privileg (Entbindung von der Verpflichtung zur Zehntzahlung) und Gewohnheitsrecht (30 Jahre widerspruchslose Entrichtung des Zehnts) thematisiert, beschäftigt sich der Verfasser mit der Rekonstruktion des dahinter stehenden Geschehens, um zu einer klareren Texteinordnung zu gelangen. Dabei befasst er sich zunächst mit der Textgrundlage, beleuchtet dann den genannten Konflikt, bevor er den Blick auf die Konkurrenz zwischen Zehntpflicht und Zehntfreiheit richtet. Vor diesem Hintergrund wendet er sich der Vorgeschichte und Datierung der Dekretale zu. Abschließend stellt er fest, dass der konkrete Fall in der kanonistischen Überlieferung zugunsten formaler Argumente (Verwirkung des Privilegs nach mehr als 30 Jahren der vom Inhaber selbst verantworteten Nichtbeachtung) in den Hintergrund getreten sei. Allerdings entsprächen die aufgeführten 30 Jahre nicht den Vorgaben des Kirchenrechts, das zur Begründung gewohnheitsrechtlicher Ansprüche eine Frist von 40 Jahren vorschrieb. Nach Mahnung des Verfassers dürfte der Dekretale Alexanders III. keine überragende juristische Bedeutung zugekommen sein; der Text sei somit vorrangig als Dokument der damals offenbar dringlichen Frage nach dem Umgang der Orden mit dem Zehntrecht zu betrachten. Im Anhang sind relevante Quellen mit einleitenden Bemerkungen abgedruckt
ISSN:0323-4142
Contains:In: Savigny-Stiftung, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung