Der Loccumer Vertrag von 1955 und seine Bedeutung für die moderne Gestaltung des Verhältnisses von Religion, Kirche und Staat

Am 19. März 1955 wurde im Kloster Loccum der erste moderne Staatskirchenvertrag nach dem 2. Weltkrieg unterzeichnet. Als Loccumer Vertrag wird der zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen geschlossene Vertrag bezeichnet. Die Bezeichnung bezieht sich auf d...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Wulff, Christian 1959- (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Veröffentlicht: 2008
In: Kirche in reformatorischer Verantwortung
Jahr: 2008, Seiten: 523-532
normierte Schlagwort(-folgen):B Niedersachsen / Kirchenvertrag / Landeskirche / Geschichte 1955
B Loccumer Vertrag
B Niedersachsen / Kirchenvertrag / Evangelische Kirche / Geschichte 1955
IxTheo Notationen:KAJ Kirchengeschichte 1914-; neueste Zeit
KBB Deutsches Sprachgebiet
KDD Evangelische Kirche
SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Loccumer Vertrag
Beschreibung
Zusammenfassung:Am 19. März 1955 wurde im Kloster Loccum der erste moderne Staatskirchenvertrag nach dem 2. Weltkrieg unterzeichnet. Als Loccumer Vertrag wird der zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen geschlossene Vertrag bezeichnet. Die Bezeichnung bezieht sich auf den Unterzeichnungsort, das Kloster Loccum. Er gehört der Gattung der sog. Staatskirchenverträge an. Der Loccumer Vertrag ist ein umfassender Vertrag zwischen Staat und evangelischen Kirchen. Er unterscheidet sich insoweit von Verträgen, die nur eine bestimmte Materie regeln (etwa die Anstaltsseelsorge, Staatsleistungen etc.). Der Regelungsgehalt betrifft umfassend die gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirchen, wie etwa den Religionsunterricht, theologische Fakultäten, Anstaltsseelsorge, politische Klausel, Änderungen der Parochien, Kirchensteuer, Staatsleistungen usw. Daneben wurden die religionsspezifischen Freiheitsverbürgungen der Verfassung wiederholt (wie etwa Religionsfreiheit, Wirken in der Öffentlichkeit, diakonisches Handeln und kirchliches Selbstbestimmungsrecht) und auf einer vertraglichen Ebene bekräftigt. In einem Ergänzungsvertrag von 1965 wurden Bildungs- und Kulturfragen im Anschluss an die Regelungen des Niedersächsischen Konkordats von 1965 geklärt.(Quelle: Wikipedia / Internet).
ISBN:3525691025
Enthält:In: Kirche in reformatorischer Verantwortung