Das Grundrecht auf Religionsunterricht: eine Untersuchung zum subjektiven Rechtsgehalt des Art. 7 Abs. 3 GG
Der schulische Religionsunterricht ist oft im Gespräch und nicht mehr als selbstverständlich anzusehen. Die Kritik der Gegner wird durch die Einführung der Fächer "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde", "Werte und Normen" und anderen verstärkt. In dieser Situation gewinnt nach M...
主要作者: | |
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格式: | Print 圖書 |
語言: | German |
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出版: |
Tübingen
[Verlag nicht ermittelbar]
2000
|
In: |
Ius ecclesiasticum (63)
Year: 2000 |
叢編: | Ius ecclesiasticum
63 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
德國
/ 宗教課程
/ 基本權利
B Brandenburg / 生活、倫理與宗教課程 / 基本權利 |
IxTheo Classification: | KBB German language area SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Freedom of religion -- Germany
B 生活、倫理與宗教課程 B 國家教會法 B 學校 B 宗教自由 B 學位論文 B 宗教課程 B Religious education -- Law and legislation -- Germany B 基本權利 B 德國 |
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Inhaltsverzeichnis (Verlag) |
總結: | Der schulische Religionsunterricht ist oft im Gespräch und nicht mehr als selbstverständlich anzusehen. Die Kritik der Gegner wird durch die Einführung der Fächer "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde", "Werte und Normen" und anderen verstärkt. In dieser Situation gewinnt nach Meinung der Verfasserin eine Fragestellung an Bedeutung, die bislang hinsichtlich der Garantie des Religionsunterrichts selten aufgeworfen wurde: die Frage nach dem subjektiven Rechtsgehalt der diesen Rechtskreis regelnden Normen. Hildebrandt führt dazu erklärend aus: Nur dann, wenn die Garantien des Religionsunterrichts in Verfassungen und Schulgesetzen auch subjektive öffentliche Rechte enthalten, können die von dieser Rechtsposition Begünstigten die rechtliche Verpflichtung, die in der jeweiligen Norm enthalten ist, auch einfordern, notfalls gerichtlich einklagen. Wirken die Normen lediglich objektiv-rechtlich, besteht zwar eine Rechtspflicht des Staates, dem Normbefehl zu folgen, da er an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG); es ist aber mangels einer subjektiven Begünstigung niemand da, der den Staat zur Einhaltung der Norm anhalten kann. In der hier vorliegenden Untersuchung des Art. 7 Abs. 3 GG orientiert sich die Verfasserin in ihrer Vorgehensweise an ihrem Gegenstand, nämlich dem subjektiven öffentlichen Recht. Daher wird zunächst die Dogmatik des subjektiven öffentlichen Rechts, speziell auch für den Bereich der Grundrechte, dargestellt (Teil 2). Damit wird zugleich die Grundlage für Inhalt und Reichweite etwaiger subjektiver Rechte gelegt (Teil 3). Im Anschluss daran soll geklärt werden, ob die Rechtsfigur der institutionellen Garantie - eine zunächst nur objektiv-rechtlich wirkende Grundrechtsfunktion - bei der Suche nach den subjektiven Rechten hilfreich sein kann (Teil 4). In einem zweiten Schritt ist dann zu untersuchen, ob die Norm neben ihrer objektiven Geltungskraft zudem noch den Zweck verfolgt, private Dritte zu begünstigen (Teil 5). Die mit Hilfe der Schutznormtheorie ermittelten Inhaber des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 3 GG werden sodann näher vorgestellt (Teil 6). Am Ende wird kurz die Bedeutung des gefundenen Ergebnisses - dass nämlich Art. 7 Abs. 3 S. 1 und 2 GG nicht nur objektives Verfassungsrecht, sondern darüber hinaus auch subjektives Recht enthält - für das einschlägige Recht der Bundesländer dargelegt |
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Item Description: | Literaturverz. S. [245] - 262 |
實物描述: | XI, 265 S., 24 cm |
ISBN: | 3161473493 |