(Kein) ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Zweckbetrieben von gemeinnützigen Einrichtungen

Zwischen dem Finanzamt und einem gemeinnützigen Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens war streitig, ob die Umsätze eines betriebenen Bistros und einer öffentlichen Toilette als von einem sog. Zweckbetrieb erzielt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Mit Urteil vom 23.07.2019 (XI R 2/ 17)...

Whakaahuatanga katoa

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Kaituhi matua: Kronawitter, Martin (Author)
Hōputu: Print Tuhinga
Reo:German
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I whakaputaina: 2019
In: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Year: 2019, Huānga: 7, Tukunga: 6, Pages: 185-186
Standardized Subjects / Keyword chains:B Kirchliches Arbeitsrecht / Arbeitsrecht / Umsatzsteuer / Zweckbetrieb / Gemeinnützigkeit
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Zwischen dem Finanzamt und einem gemeinnützigen Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens war streitig, ob die Umsätze eines betriebenen Bistros und einer öffentlichen Toilette als von einem sog. Zweckbetrieb erzielt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Mit Urteil vom 23.07.2019 (XI R 2/ 17) führten die Bundesfinanzrichter jetzt aus, dass jene Umsätze selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern sind, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke (hier: Betrieb einer Werkstatt für behinderte Menschen) gedient haben. Es müsste sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als auch zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Hier trat der Verein mit seinen Gastronomie- umsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen. Daneben dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher, womit sie keine originär gemeinnützigen Leistungen waren.
ISSN:2196-0119
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen