Kirchenaustritt als Kündigungsgrund: Das BAG ist gefragt – und wird wohl den EuGH fragen müssen

Aktuell sind zwei Verfahren beim BAG anhängig, in denen es um den Kirchenaustritt als Kündigungsgrund geht: Einmal eine Hebamme, einmal eine Beraterin in der Schwangerschaftskonfliktberatung; die Hebamme wurde ordentlich während der Probezeit gekündigt, die Mitarbeiterin der Schwangerschaftskonflikt...

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Detalles Bibliográficos
Autor principal: Thüsing, Gregor 1971- (Autor)
Otros Autores: Biesenbach, Gregor
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Gargar...
Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Publicado: 2022
En: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen
Año: 2022, Volumen: 10, Número: 3, Páginas: 81-85
(Cadenas de) Palabra clave estándar:B Derecho laboral eclesiástico / Derecho laboral / Desvinculación de la Iglesia / Kündigungsgrund / Derecho de autodeterminación
Clasificaciones IxTheo:S Derecho eclesiástico
SB Derecho canónico
Descripción
Sumario:Aktuell sind zwei Verfahren beim BAG anhängig, in denen es um den Kirchenaustritt als Kündigungsgrund geht: Einmal eine Hebamme, einmal eine Beraterin in der Schwangerschaftskonfliktberatung; die Hebamme wurde ordentlich während der Probezeit gekündigt, die Mitarbeiterin der Schwangerschaftskonfliktberatung außerordentlich gekündigt, hilfsweise ordentlich. Die ältere Rechtsprechung des BAG hatte ähnliche Fälle noch ausdrücklich gebilligt - aber nun kamen das BVerfG und der EuGH, und haben die Karten neu gemischt. Das LAG Hamm urteilte zugunsten der Arbeitgeberin, das LAG Hessen zugunsten der Arbeitnehmerin. Der Kirchenaustritt wird damit zum Lackmustest der Reichweite kirchlicher Loyalitätsobliegenheiten, die aktuell ja auch in der politischen Diskussion sind.3 Wenn eine Reaktion hierauf künftig nicht mehr möglich sein sollte, dann wäre eine Reaktion auf andere Verstöße gegen Loyalitätsvorgaben künftig nur schwer vorstellbar, jedenfalls an hohe Hürden geknüpft. Die Frage betrifft nicht nur die Katholische Kirche, denn § 5 der Loyalitätsrichtlinien der EKD formuliert eine ganz ähnliche Regelung.
ISSN:2196-0119
Obras secundarias:Enthalten in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Tarifpolitik in kirchlichen Unternehmen