Kirchenaustritt und dessen Nachweiskriterien
Die Kirchenmitgliedschaft in einer christlichen Kirche erfordert das theologische Kriterium der unwiderruflichen, einmaligen und unwiederholbaren Taufe, das theologisch-biographische Kriterium der Bekenntniszugehörigkeit zu einer Konfession und das räumliche Kriterium Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufe...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2023
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2023, Volume: 29, Issue: 2, Pages: 217-243 |
Further subjects: | B
Leaving the church
B Church membership B Church tax |
Summary: | Die Kirchenmitgliedschaft in einer christlichen Kirche erfordert das theologische Kriterium der unwiderruflichen, einmaligen und unwiederholbaren Taufe, das theologisch-biographische Kriterium der Bekenntniszugehörigkeit zu einer Konfession und das räumliche Kriterium Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich der Kirche (räumliche Beziehung) für die Mitgliedschaft. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht die Mitgliedschaft in der Ortsgemeinde und zugleich in der Landeskirche bzw. Diözese. Das Kirchenmitgliedschaftsrecht gehört zu den eigenen Angelegenheiten, die die Kirchen gemäß Art.140 GG/Art. 137 III WRV regeln dürfen. Nicht nur die positive, sondern ebenso die negative Religionsfreiheit, nicht einer Kirche anzugehören, wird im Grundgesetz durch Art. 4 GG geschützt. Der religiös neutrale Staat gewährleistet durch formgebundene staatliche Regelungen den Staatlichen Kirchenaustritt mit der Konsequenz, dass die Kirchenmitgliedschaft auf staatlicher Ebene beendet wird und damit auch die Kirchensteuerpflicht künftig erlischt. Da die Kirchenmitgliedschaft Voraussetzung für die Kirchensteuer ist, wird zunächst das System der Kirchensteuer erläutert (2.). Folglich sind die Kriterien der Mitgliedschaft heutzutage und die identischen zu DDR-Zeiten darzustellen (3.). Als Folge der grundrechtlich abgesicherten Religionsfreiheit gewährleistet der Staat den Kirchenaustritt (4.), auf den die Kirche zu reagieren hat (5.). Es ist aufzuzeigen, wie das Staatskirchenrecht der DDR (6.) in der Übergangszeit (7.) und danach auf das Staatskirchenrecht in den neuen Bundesländern wirkt (8.) und wie die Kirchen des Bundes und der EKD auf die Wiedervereinigung reagiert haben (9.). Beweisfragen im Hinblick auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Kirchenmitgliedschaft (10.) werden behandelt, bevor die Vereinbarkeit des Kirchenaustrittsrechts mit Art. 4 GG festgestellt wird (11.). Schließlich wird abschließend die bleibende Bedeutung religiöser Fragestellungen literarisch angemerkt (12.). |
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ISSN: | 2366-6722 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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