Beschluß des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 1992 (7 CE 92.10001) zum Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer kirchlichen Hochschule: (BayVBI 123 [1992] 470 f.)

Für das unter Kapazitätsgesichtspunkten erhobene Zulassungsbegehren gegen eine nichtstaatliche kirchliche Hochschule ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Zulassung zum gewählten Studium findet auf nichtstaatliche, auch kirchliche Hochschulen keine Anwendu...

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出版: 1992
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1992, 卷: 161, 发布: 1, Pages: 205-208
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 司法判决
B 教会高校
实物特征
总结:Für das unter Kapazitätsgesichtspunkten erhobene Zulassungsbegehren gegen eine nichtstaatliche kirchliche Hochschule ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Zulassung zum gewählten Studium findet auf nichtstaatliche, auch kirchliche Hochschulen keine Anwendung. Auch aus Vorschriften des Konkordats ergibt sich kein solcher Anspruch
Item Description:Aufsatz
ISSN:0003-9160
Contains:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht