Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Oktober 1991 (10 K 1108/91 L) zur Anrechnung des Postulats in einem Kloster als Berufsausbildung: (aus unserem Archiv)

Das Vorliegen eines Berufs kann auch dann nicht verneint werden, wenn die Berufstätigkeit einem inneren seelischen Bedürfnis folgt und die Persönlichkeit im ganzen erfasst, also als Gabe und Aufgabe bzw. als Entfaltung von Eignung und Neigung aufgefasst wird

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Finanzgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1991
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1991, Band: 160, Heft: 2, Seiten: 591-594
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