Kirchenaustritt in der DDR. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2010 (OVG 9 N 37.09)

Aus staatlicher Sicht kann ein Kirchenaustritt auch dann als beachtlich anzusehen sein, wenn zwar nicht die vorhandenen staatlichen Regelungen über den Kirchenaustritt (hier nach DDR-Recht), wohl aber kirchliche Regelungen über einen Kirchenaustritt eingehalten worden sind und wenn die innerkirchlic...

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I whakaputaina: 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Huānga: 56, Pages: 502-507
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Aus staatlicher Sicht kann ein Kirchenaustritt auch dann als beachtlich anzusehen sein, wenn zwar nicht die vorhandenen staatlichen Regelungen über den Kirchenaustritt (hier nach DDR-Recht), wohl aber kirchliche Regelungen über einen Kirchenaustritt eingehalten worden sind und wenn die innerkirchliche Wirksamkeit des Kirchenaustritts zwischen dem Betroffenen und der Kirche außer Streit steht. Die Frage, wie ein behaupteter Kirchenaustritt aus innerkirchlicher Sicht zu bewerten ist, gehört zu den Angelegenheiten, die die Kirchen nach Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV selbstständig ordnen und verwalten. Zur Frage der Verwirkung eines Kirchensteueranspruchs.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946