Die Zulassung nichtkatholischer Christen als Paten

Ergebnis: a) Der Patendienst steht unter einem Sollensanspruch, ist aber nicht obligatorisch. b) Der Patendienst bei der Kindertaufe ist im Blick auf die Eltern nachgeordnet, er ist ein Hilfsdienst bei der christlichen Erziehung. c) Formalrechtlich ist eine Dispens vom Katholisch-Sein für einen Pate...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Dennemarck, Bernd 1964- (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2015
In: Historia magistra vitae
Jahr: 2015, Seiten: 155-168
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 892
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 893
B Pate
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 872-874
Beschreibung
Zusammenfassung:Ergebnis: a) Der Patendienst steht unter einem Sollensanspruch, ist aber nicht obligatorisch. b) Der Patendienst bei der Kindertaufe ist im Blick auf die Eltern nachgeordnet, er ist ein Hilfsdienst bei der christlichen Erziehung. c) Formalrechtlich ist eine Dispens vom Katholisch-Sein für einen Paten möglich. d) Bei Dispens für einen nichtkatholischen Christen kann dieser den Patendienst nicht vollumfänglich erfüllen. e) Als Begleitung in ein Leben aus dem Glauben ist es besser, wenn der (Hilfs-)Dienst defizitär ausgeübt wird, als gar nicht (ökumenische Perspektive). f) Vor dem Hintergrund der konkreten pastoralen Wirklichkeit und im Blick auf die zu erfüllende Aufgabe eines Paten ist es zu rechtfertigen, wenn die sakramententheologischen Aspekte den verfassungsrechtlichen nachgeordnet werden. g) Im begründeten Einzelfall kann mit Dispens ein nichtkatholischer Christ allein zum Patendienst zugelassen werden. h) Um der Einheit der Kirche willen und um den etwaigen Eindruck von Ungleichbehandlung oder Willkür entgegenzuwirken, ist dabei auch auf eine einheitliche Rechtspraxis zu achten.
ISBN:3791727648
Enthält:Enthalten in: Historia magistra vitae