Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer Kirche durch Bauvorhaben in der Nachbarschaft. Urteil vom 8.3.2012 (10 A 2037/11)
Leitsatz: Als Erscheinungsbild eines Denkmals (hier: Stiftskirche St. Gereon in Köln) ist nach § 9 Abs. 1 Buchst. B NW.DSchG der von außen sichtbare Teil geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachte den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag; das Erscheinungsbild ist von...
Συγγραφή απο Οργανισμό/Αρχή: | |
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Τύπος μέσου: | Εκτύπωση Άρθρο |
Γλώσσα: | Μη καθορισμένη γλώσσα |
Έλεγχος διαθεσιμότητας: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Έκδοση: |
2016
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Στο/Στη: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Έτος: 2016, Τόμος: 59, Σελίδες: 191-213 |
Σημειογραφίες IxTheo: | SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο |
Άλλες λέξεις-κλειδιά: | B
Οικοδομικό δίκαιο
B Νομολογία (μοτίβο) B Προστασία μνημείων |
Σύνοψη: | Leitsatz: Als Erscheinungsbild eines Denkmals (hier: Stiftskirche St. Gereon in Köln) ist nach § 9 Abs. 1 Buchst. B NW.DSchG der von außen sichtbare Teil geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachte den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag; das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Ein subjektives Recht eines Denkmaleigentürmers, die denkmal- bzw. baurechtliche Genehmigung eines benachtbarten Vorhabens anzufechten, setzt voraus, dass der im Erscheinungsbild zum Ausdruck kommende Denkmalwert durch das angegriffene Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Zur Ermittlung des individuellen Denkmalwertes ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Regelmäßig ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass in der Eintragung in der Denkmalliste oder in der beigefügten Begründung in groben Zügen diejenigen tatsächlichen Umstände und Wertungen festgestellt werden, die nach Auffassung der Denkmalbehörde die für die Begründung der Denkmaleigenschaft herangezogenen Bedeutungs- und Erhaltungsmerkmale des § 2 Abs. 1 Satz 2 NW.DSchG konkret ausfüllen. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Περιλαμβάνει: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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