Rechtsschutz bei Gehaltsforderungen eines entlassenen Pastors, Urteil vom 14.09.2017 - 56665/09
Der Bf., 1951 geboren, ist Ungar und wohnt in Gödöllö. 1991 trat er eine Stelle als Pastor der Reformierten Kirche Ungarns an, seine Rechte und Pflichten sowie sein Gehalt sind im Bestellungsschreiben des Presbyteriums der Reformierten Kirche in Gödöllö vom 14.12.2003 festgehalten. Im Juni 2005 wurd...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
2018
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 2018, Volume: 35, Issue: 10, Pages: 643-646 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Labor law B Dismissal B Church law B Legal protection |
Summary: | Der Bf., 1951 geboren, ist Ungar und wohnt in Gödöllö. 1991 trat er eine Stelle als Pastor der Reformierten Kirche Ungarns an, seine Rechte und Pflichten sowie sein Gehalt sind im Bestellungsschreiben des Presbyteriums der Reformierten Kirche in Gödöllö vom 14.12.2003 festgehalten. Im Juni 2005 wurde wegen Äußerungen des Bf. gegenüber einer Lokalzeitung ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Das Kirchengericht enthob ihn mit sofortiger Wirkung vorläufig seines Amtes für die Dauer des Verfahrens, ihm wurde mitgeteilt, er habe während dieser Zeit Anspruch auf 50 % seines Gehalts. Das Kirchengericht erster Instanz stellte am 27.9.2005 fest, dass der Bf. Disziplinarverstöße begangen habe, und entfernte ihn aus dem Dienst. Das Kirchengericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil am 28.3.2006. Der Bf. klagte im Juni 2006 vor dem ArbG Pest auf Zahlung von 50 % der Bezüge, die ihm während der vorläufigen Amtsenthebung zugestanden hätten, und weiterer Bezüge. Das ArbG stellte das Verfahren am 22.12.2006 mit der Begründung ein, das Dienstverhältnis eines Pastors mit der Kirche werde vom Kirchenrecht geregelt, für das Arbeitsverhältnis eines Laien mit der Kirche gelte Arbeitsrecht. Die Berufung des Bf. hatte keinen Erfolg, Revision zum UngOGH legte der Bf. nicht ein. Auch eine Klage des Bf. gegen die Reformierte Kirche Ungarns vor dem ArbG Pest Mitte blieb erfolglos, ebenso seine Berufung zum LG Budapest und seine Revision zum UngOGH , der am 28.5.2009 die vorangegangenen Urteile aufhob und das Verfahren einstellte.Am 19.10.2009 hat der Bf. beim Gerichtshof Beschwerde eingelegt und gerügt, die Weigerung der ungarischen Gerichte, über seine Zahlungsansprüche aus seiner Tätigkeit als Pastor der Reformierten Kirche zu entscheiden, habe Art. 6 I EMRK für sich genommen und iVm Art. 14 EMRK verletzt. Am 1.12.2015 hat eine Kammer der II. Sektion des Gerichtshofs mit 4:3 Stimmen festgestellt, Art. 6EMRK sei nicht verletzt. Auf Antrag des Bf. hat der Richterausschuss die Sache am 2.5.2016 an die Große Kammer verwiesen (Art. 43 EMRK). Als Drittbeteiligte hat die Alliance Defending Freedom mit Genehmigung des Präsidenten schriftlich Stellung genommen (Art. 36 II EMRK, Art. 44 III VerfO). Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.10.2016 hat der Gerichtshof am 14.9.2017 die Beschwerde mit 10:7 Stimmen für unzulässig erklärt |
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ISSN: | 0943-7525 |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
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