Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen

1. Eine dem Rechtsreferendar auferlegte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen er als Repräsentant des Staates wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden könnte, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden z...

Description complète

Enregistré dans:  
Détails bibliographiques
Collectivité auteur: Deutschland Bundesverfassungsgericht (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
Vérifier la disponibilité: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
En cours de chargement...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Publié: 2017
Dans: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Année: 2017, Volume: 36, Numéro: 15, Pages: 1128-1133
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Symbole
B École
B Foulard
B Religion
B Conflit
B Jurisprudence
Description
Résumé:1. Eine dem Rechtsreferendar auferlegte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen er als Repräsentant des Staates wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden könnte, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. GG Artikel 4 GG Artikel 4 Absatz I und GG Artikel 4 Absatz II GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. Daneben können die persönliche Identität (Art. 2 I iVm Art. GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz I GG) und die Berufsfreiheit (Art. GG Artikel 12 GG Artikel 12 Absatz I GG) berührt sein (im Anschluss an BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 381 = NVwZ 2017, NVWZ Jahr 2017 Seite 549 Rn. NVWZ Jahr 2017 Seite 549 Randnummer 60). 2. Auch Rechtsreferendare, die als Repräsentanten staatlicher Gewalt auftreten und als solche wahrgenommen werden, haben das staatliche Neutralitätsgebot zu beachten. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen. 3. Es erscheint nachvollziehbar, wenn sich Prozessbeteiligte in ihrem Grundrecht aus Art. GG Artikel 4 GG Artikel 4 Absatz I GG verletzt fühlen, wenn sie dem für sie unausweichlichen Zwang ausgesetzt werden, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von Repräsentanten des Staates zu führen, die ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen erkennbar nach außen tragen. 4. Zur Folgenabwägung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen
ISSN:0721-880X
Contient:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht