Islamische Theologie an staatlichen Hochschulen

Die Zulässigkeit theologischer Lehre und Forschung (und damit insbesondere auch theologischer Fakultäten) an staatlichen Hochschulen war bis in die jüngste Vergangenheit hinein nicht ganz unumstritten. Mit dem Beschluss des BVerfG im Fall Lüdemann aus dem Jahre 2008 (NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 21...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Main Author: Weber, Hermann 1936- (Author)
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: 2015
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Year: 2015, Volume: 19, Pages: 1357-1358
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Islam
B Institute of higher learning

MARC

LEADER 00000caa a22000002 4500
001 1763656047
003 DE-627
005 20220825115028.0
007 tu
008 210719s2015 xx ||||| 00| ||ger c
035 |a (DE-627)1763656047 
035 |a (DE-599)KXP1763656047 
040 |a DE-627  |b ger  |c DE-627  |e rakwb 
041 |a ger 
084 |a 1  |2 ssgn 
100 1 |e VerfasserIn  |0 (DE-588)123846595  |0 (DE-627)085477737  |0 (DE-576)302555986  |4 aut  |a Weber, Hermann  |d 1936- 
109 |a Weber, Hermann 1936- 
245 1 0 |a Islamische Theologie an staatlichen Hochschulen 
264 1 |c 2015 
336 |a Text  |b txt  |2 rdacontent 
337 |a ohne Hilfsmittel zu benutzen  |b n  |2 rdamedia 
338 |a Band  |b nc  |2 rdacarrier 
520 |a Die Zulässigkeit theologischer Lehre und Forschung (und damit insbesondere auch theologischer Fakultäten) an staatlichen Hochschulen war bis in die jüngste Vergangenheit hinein nicht ganz unumstritten. Mit dem Beschluss des BVerfG im Fall Lüdemann aus dem Jahre 2008 (NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 2190) ist diese Frage jedenfalls für die Praxis endgültig in positivem Sinne geklärt (zur Rechtslage der theologischen Ausbildung nach dem Lüdemann-Beschluss vgl. zusammenfassend H. M. Heinig/H. Munsonius/V. Vogel [Hrsg.], Organisationsrechtliche Fragen der Theologie, 2012). Die wissenschaftliche Diskussion hat sich in neuerer Zeit denn auch - unter dem Einfluss vor allem einer viel beachteten Äußerung des Wissenschaftsrats aus dem Jahre 2010 ("Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen" v. 29.1.2010, Drs. 9678-10) - auf die Frage verlagert, ob es angesichts der veränderten religionssoziologischen Strukturen in Deutschland auf Dauer bei dem traditionellen Monopol der christlichen (sprich evangelischen oder katholischen) Theologie bleiben kann, ob also (und gegebenenfalls wie) - entsprechend den Empfehlungen des Wissenschaftsrats - zumindest der jüdischen und der islamischen Theologie ein angemessener Raum an der staatlichen Universität eingeräumt werden kann (oder gar aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeräumt werden muss). Als Folge dieser Diskussion ist als erste Lehrstätte für jüdische Theologie an einer staatlichen Universität am 19.11.2013 in Potsdam die "School of Jewish Theology" eröffnet worden (vgl. dazu: Jüdische Theologie an der Universität Potsdam. Festschrift anlässlich der Eröffnung der School of Jewish Theology, o.?J. [2013]; zur Vorgeschichte W. Homolka in ders./H.-G. Pöttering [Hrsg.], Theologie an der Universität, 2013, 53?ff.). Ungefähr zur selben Zeit wurden vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vier Zentren für Islamische Studien bzw. Islamische Theologie (an den Universitäten Tübingen, Münster und Osnabrück, Frankfurt am Main und Gießen sowie Erlangen/Nürnberg) ausgewählt, die vom Bund - zunächst über fünf Jahre - vor allem durch Mittel für Forschungsprofessuren, Mitarbeiterstellen und Nachwuchsgruppen gefördert werden. Rechtlich werden die Errichtung und der Betrieb solcher Zentren (oder gar - in der Zukunft denkbarer - islamisch-theologischer Fakultäten) durch das Fehlen einer klar strukturierten islamischen Religionsgemeinschaft erschwert, deren Organe eindeutig legitimiert und in der Lage wären, die sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Gemeinschaft (Art. GG Artikel 140 GG iVm Art. WRV Artikel 137 WRV Artikel 137 Absatz III WRV) ergebenden Mitwirkungsbefugnisse (vgl. auch dazu den Lüdemann-Beschluss, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 2190 [NJW Jahr 2009 2192?f.]) wahrzunehmen. Die Praxis hat sich als Ausweg zumindest für eine Übergangszeit in der Mehrzahl der Fälle für die einseitige Schaffung staatlich organisierter Beiräte entschieden, die die Mitwirkungsrechte der Religionsgemeinschaft in deren Vertretung wahrnehmen (zu den damit verbundenen Problemen vgl. Ch. Walter/J. Oebbecke/H. de Wall/A.?v. Ungern-Sternberg/M. Indenhuck [Hrsg.], Die Einrichtung von Beiräten für Islamische Studien, 2011) - eine Lösung, deren verfassungsrechtliche Tragfähigkeit keineswegs unbestritten ist. Die Arbeit von Anne-Kathrin Lange - im Ausgangspunkt eine Bonner Dissertation aus dem Jahre 2012 - gibt eingangs einen sehr nützlichen, in Einzelheiten freilich schon heute nicht mehr ganz aktuellen Überblick über die Situation staatlicher Ausbildung in islamischer Theologie in Deutschland (S. 19-40). Sie bejaht dann - wenn auch nicht ohne Bedenken gegenüber üblicherweise gegebenen Begründungen - die Zulässigkeit theologischer Fakultäten (S. 42-91), spricht sich für einen - aus Art. GG Artikel 7 GG Artikel 7 Absatz III GG, aber auch aus Paritätsgründen resultierenden - Anspruch islamischer Religionsgemeinschaften auf solche Fakultäten aus (S. 107-128) und wendet sich schließlich dem eigentlich neuralgischen Punkt, den strukturellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Religionsgemeinschaft (S. 129-260), zu. Im Ergebnis (vgl. die Zusammenfassung, S. 326-332) sieht Lange die Beiratslösung auch als "Brückenlösung" für die derzeitigen Übergangsformen als verfassungsrechtlich "höchst problematisch" an (S. 229?f.); die - auf Dauer anzustrebende - Begründung echter islamisch-theologischer Fakultäten parallel zu denjenigen der christlichen Konfessionen (S. 293-325) bleibe "jedenfalls so lange verfassungswidrig, bis eine Religionsgemeinschaft als vollwertiger Partner beteiligt werden kann" (S. 331?f.). Unabhängig davon, ob man der Verfasserin in diesem rigorosen Standpunkt auch für die derzeitigen Übergangslösungen uneingeschränkt folgen mag, bietet ihre Arbeit (die durch Exkurse zur Finanzierung von Imamen in Deutschland [S. 261-270] und zur Islamischen Theologie im europäischen Vergleich [S. 271-292] abgerundet wird) eine grundlegende Aufarbeitung der einschlägigen Probleme auf - fast - aktuellem Stand, die die weitere Diskussion sicher nachhaltig beeinflussen wird 
601 |a Theologie 
601 |a Hochschule 
650 0 7 |0 (DE-588)4027743-4  |0 (DE-627)106283499  |0 (DE-576)20897220X  |a Islam  |2 gnd 
650 0 7 |0 (DE-588)4072560-1  |0 (DE-627)104757191  |0 (DE-576)209187387  |a Hochschule  |2 gnd 
652 |a SB 
773 0 8 |i Enthalten in  |t Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht  |d München : C.H. Beck, 1982  |g 19(2015), Seite 1357-1358  |w (DE-627)130456101  |w (DE-600)720792-X  |w (DE-576)016019970  |x 0721-880X  |7 nnns 
773 1 8 |g volume:19  |g year:2015  |g pages:1357-1358 
935 |a DAKR 
951 |a AR 
CAN |a 1 
ELC |b 1 
LOK |0 000 xxxxxcx a22 zn 4500 
LOK |0 001 3955949559 
LOK |0 003 DE-627 
LOK |0 004 1763656047 
LOK |0 005 20210719144918 
LOK |0 008 210719||||||||||||||||ger||||||| 
LOK |0 035   |a (DE-Tue135-3)DAKAR1_53602 
LOK |0 040   |a DE-Tue135-3  |c DE-627  |d DE-Tue135-3 
LOK |0 092   |o n 
LOK |0 852   |a DE-Tue135-3 
LOK |0 852 1  |9 00 
LOK |0 935   |a msmi 
LOK |0 936ln  |0 1442053313  |a SB 
ORI |a SA-MARC-ixtheoa001.raw 
STA 0 0 |a Institute of higher learning,Islam,Islam 
STB 0 0 |a Islam,Islam,Université,Établissement d’enseignement supérieur,Établissement d’enseignement supérieur 
STC 0 0 |a Islam,Islam,Universidad,Escuela superior,Escuela superior 
STD 0 0 |a Islam,Islam,Università,Ateneo,Ateneo 
STE 0 0 |a 伊斯兰教,伊斯兰教,回教,回教 
STF 0 0 |a 伊斯蘭教,伊斯蘭教,回教,回教 
STG 0 0 |a Islã,Islã,Universidade,Escola superior,Escola superior 
STH 0 0 |a Высшее учебное заведение,вуз,Ислам (мотив),Ислам 
STI 0 0 |a Ισλάμ (μοτίβο),Ισλάμ,Πανεπιστήμιο 
SUB |a CAN 
SYE 0 0 |a Islam , Hochschulwesen,Hochschulsystem,Hochschulen