Islamratsvorsitzender für Beibehaltung von Blasphemie-Paragraf
Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der betreffende Paragraf 166 des Strafgesetzbuches jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die "Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" das Kriterium. Seitdem ist die...
格式: | Print Article |
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語言: | German |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
出版: |
2015
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In: |
Aktueller Dienst. Inland
Year: 2015, 卷: 17, Pages: 12 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
褻瀆
B 違法性 B 伊斯蘭教 B 司法判決 B 刑法 B 物理定律 |
總結: | Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der betreffende Paragraf 166 des Strafgesetzbuches jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die "Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" das Kriterium. Seitdem ist die Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nur strafbar, wenn sie geeig-net ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafrechtliches Schutzgut ist damit der öffentliche Friede und nicht mehr das religiöse oder weltanschauliche Empfinden. |
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Contains: | Enthalten in: Aktueller Dienst. Inland
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