Zulassung zum Studium an kirchlichr Hochschule. Urteil vom 13.10.2008 - M 3 K 08.31
Leitsatz: Aus der hoheitlich Beleihung einer kirchlichen Hochschule im Bereich der Prüfung und Berechtigung kann nicht auf die öffentlich-rechtliche Natur eines Streits um den Hochschulzugang geschlossen werden. Für die Zulassung des Verwaltungsrechtswegs ist entscheidend, dass das Zulassungsbegehre...
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Язык: | Неопределённый язык |
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Опубликовано: |
2012
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В: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Год: 2012, Том: 52, Страницы: 161-166 |
Индексация IxTheo: | SA Церковное право SB Каноническое право |
Другие ключевые слова: | B
Судопроизводство (мотив)
B Право вуза B Verwaltungsrechtsweg B Bayern B Церковный вуз B Konkordatsrecht B Общественное право |
Итог: | Leitsatz: Aus der hoheitlich Beleihung einer kirchlichen Hochschule im Bereich der Prüfung und Berechtigung kann nicht auf die öffentlich-rechtliche Natur eines Streits um den Hochschulzugang geschlossen werden. Für die Zulassung des Verwaltungsrechtswegs ist entscheidend, dass das Zulassungsbegehren ausschließlich im öffentlichen Recht wurzelt. Die Voraussetzungen, die Art. 42 BayHSchG für den Zugang zu staatlichen Hochschulen aufstellt, gilt nach Art. 5 § 1 Abs. 5 des Schlussprotokolls zum Bayerischen Konkordat auch für die Katholische Univerität Eichstätt-Ingolstadt. Dass bei Erfüllung dieser Mindestvoraussetzungen sich unmittelbar ein Anspruch auf Zulassung ergibt, ist damit nicht ausgesprochen und angesichts der privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehungen zu verneinen. Vielmehr besteht ein darüber hinausgehender Entscheidungsspielraum, ob die Hochschule einem Aufnahmeantrag nachkommt |
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ISSN: | 0340-8760 |
Второстепенные работы: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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