Nichtanrechnung von Verlustvorgängen bei Bemessung der Kirchensteuer. Urteil vom 20.08.2008 - 9 C 9/07
Leitsatz: Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhebung von Kirchensteuern an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht zu übernehmen, wenn das Einkommen als Maßstab für die Ki...
Соавтор: | |
---|---|
Формат: | Print Статья |
Язык: | Неопределённый язык |
Проверить наличие: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Опубликовано: |
2012
|
В: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Год: 2012, Том: 52, Страницы: 117-125 |
Индексация IxTheo: | SB Каноническое право |
Другие ключевые слова: | B
Судопроизводство (мотив)
B Церковное налоговое право B Подоходный налог B Налоговое право |
Итог: | Leitsatz: Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhebung von Kirchensteuern an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht zu übernehmen, wenn das Einkommen als Maßstab für die Kirchensteuererhebung dienen soll. Es verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Landesgesetzgeber es für die Kirchensteuerbemessung bei einer Bezugnahme auf § 51a EStG belässt und die Möglichkeit, bei der Hinzurechnung des nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Teils der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen eine Verlustvortrag zu berücksichtigen, nicht vorsieht |
---|---|
ISSN: | 0340-8760 |
Второстепенные работы: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|