Urteil vom 07.07.2006 - 18 K 3562/05: Kopftuchverbot für Lehrerinnen an staatlichen Schulen

1. Die in Baden-Württemberg bestehende Praxis der Anwendung des § 38 Absatz II BadWürttSchulG verstößt gegen Artikel 3 Absatz I und III GGund gegen Artikel 14 EMRK. 2. Für Dienstpflichten, die gemäß § 38 Absatz II 1 BadWürttSchulG zur Vermeidung abstrakter Gefahren begründet werden, gilt das Gebot s...

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Κύριος συγγραφέας: VG Stuttgart (Συγγραφέας)
Τύπος μέσου: Εκτύπωση Άρθρο
Γλώσσα:Γερμανικά
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Έκδοση: 2006
Στο/Στη: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Έτος: 2006, Τόμος: 25, Σελίδες: 1444
Σημειογραφίες IxTheo:SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο
Άλλες λέξεις-κλειδιά:B Νομολογία (μοτίβο)
B Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
B Κάλυμμα κεφαλής
Περιγραφή
Σύνοψη:1. Die in Baden-Württemberg bestehende Praxis der Anwendung des § 38 Absatz II BadWürttSchulG verstößt gegen Artikel 3 Absatz I und III GGund gegen Artikel 14 EMRK. 2. Für Dienstpflichten, die gemäß § 38 Absatz II 1 BadWürttSchulG zur Vermeidung abstrakter Gefahren begründet werden, gilt das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchführung solcher Dienstpflichten. 3. Wird das Verbot religiöser Bekundungen nach § 38 Absatz II 1 BadWürttSchulG nur beim islamischen Kopftuch durchgesetzt, beim Nonnenhabit oder der jüdischen Kippa aber darüber hinweggesehen, handelt es sich um eine gleichheitswidrige Diskriminierung, die das Vorgehen allein gegen die Kopftuchträgerin rechtswidrig macht. 4. § 38 Absatz II 3 BadWürttSchulG enthält keine Ermächtigung zur Privilegierung christlicher Bekenntnisbekundungen. Die Vorschrift regelt lediglich die Vermittlung der aus der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangenen Werte (u. a. Menschenrechte, Handlungs-, Meinungs- und Religionsfreiheit sowie humanitäre Werte), das Erfordernis einer von Glaubensinhalten losgelösten Vermittlung dieser Wertewelt wird aber nicht beseitigt.
ISSN:0721-880X
Περιλαμβάνει:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht